Liebe Mitglieder,

ich hoffe es geht Ihnen und Ihren Familien gut. Leider ist schon seit ein paar Wochen kein Vereinsleben mehr möglich. Der ein oder andere Vierbeiner scheint auch schon etwas unausgelastet zu sein, obwohl man versucht das fehlende Training mit langen Spaziergängen auszugleichen. Natürlich fehlen uns allen auch die Vereinskollegen und alle freuen sich darauf wieder den Übungsbetrieb aufnehmen zu können. Wann ist es soweit…

Nachdem bei mir immer mehr Anfragen ankommen, wann endlich der Übungsbetrieb auf den Hundeplätzen wieder aufgenommen werden kann, habe ich mich in die „Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 “(=“Corona-Verordnung der Landesregierung“, Stand:17. März 2020, in der ab 27. April 2020 gültigen Fassung) eingelesen. Relevant sind die Verbote nach § 3 dieser Verordnung:

  • 3 Verbote des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 3. Mai 2020 nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet.

(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 3. Mai 2020 verboten.

Im weiteren Verlauf von diesem Absatz in §3 der Verordnung wird eindeutig ein Verbot für Vereinsaktivitäten ausgesprochen.

„Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in §§ 1 und 1a genannten Bereiche“.

Sollte dagegen verstoßen werden stellt dieses eine Ordnungswidrigkeit nach §9 dar. Bei Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zwei Personen können die kommunalen Ortspolizeibehörden ein Bußgeld von 100 bis 1.000 Euro pro Person verhängen. Wer eine eigentlich geschlossene Einrichtung wie beispielsweise einen Verein weiterbetreibt, muss 2.500 bis 5.000 Euro bezahlen (Person/Vorstand, der die Entscheidung über die Öffnung trifft). Bei wiederholten Verstößen stehen Bußgelder bis zu 25.000 Euro im Raum (Quelle: Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach der Corona-Verordnung).

Die aktuellen Verbote sind zunächst befristet bis zum 3. Mai, also auch für jegliche Tätigkeit im Verein. Es wird uns also aktuell nichts anderes übrigbleiben, als abzuwarten ob die Landesregierung die Verordnung ab dem 3. Mai lockert. Sobald es eine Änderung gibt, die es uns wieder erlaubt zu trainieren, werden wir Sie umgehend informieren.

Liebe Grüße und bleiben Sie gesund

 

Ihre

Christine Lasser

(Vorsitzende der Landesgruppe Württemberg)