Liebe Mitglieder der LG Württemberg,

in meinem letzten Infoschreiben an unsere Ortsgruppen hatte ich die Novellierung der Baden-Württembergischen Corona-VO angekündigt und damit die Hoffnung verknüpft, dass auch wir in unserem Bundesland ab Juli wieder Prüfungen und Körungen durchführen können.

So ist es nun geschehen. Es existiert nunmehr eine vereinfachte Corona-VO, die ab dem 01.07.20 in Kraft tritt und es auch ermöglicht, dass Veranstaltungen, wie wir sie auf OG-Ebene gewohnt sind, unter Einhaltung der vorgegebenen Distanz- und Hygieneregelungen durchgeführt werden können.

Mit heutigem Datum erhielten (unabhängig hiervon) die SV-Ortsgruppen die Nachricht, dass ab dem 01.07.2020 alle Veranstaltungen (also auch Zuchtschauen) durch unsere HG wieder einen Terminschutz erhalten werden.

Der LG-Vorstand möchte hierzu die eventuell erforderlichen Hilfestellungen und Denkanstöße beitragen:

  1. Die neugestaltete Corona-VO empfiehlt den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen. Besondere Gründe lassen die Unterschreitung dieser Distanz aber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu.

Somit ist das Hauptproblem unserer IGP-Prüfungen und der Körungen im Schutzdienst leichter zu bewältigen. Die Möglichkeit der Unterschreitung wird nicht mehr bedingungslos untersagt.

  1. Grundsätzlich schreibt die VO das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im Freien nicht mehr vor.

Somit dürfte es als „geeignete Schutzmaßnahme“ zu werten sein, wenn wir beim Abholen des Hundes am Schutzdiensthelfer die Maske während des Herantretens über den Mund-/Nasenbereich ziehen.

  1. Sehr wichtig sind die Hygieneanforderungen und Hygienevorschriften!

Die Hygieneanforderungen beinhalten u.a. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen benutzt werden. Das sind z.B. die Bringhölzer während einer Prüfung. Da es unseren Hunden eventuell nicht gefällt, frisch desinfizierte Apportierhölzer aufzunehmen, wäre eine Möglichkeit, dass jeder HF seine eigenen nutzt.

Um allen Anforderungen gerecht zu werden, müssen bei Veranstaltungen Hygienekonzepte gefertigt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.

Diese Konzepte habe ich in den vorherigen Infobriefen ausführlich beschrieben.

Das bedeutet u.a., dass die Hinweise auf Hygienemöglichkeiten auf dem Veranstaltungsgelände nach wie vor deutlich sichtbar angebracht werden müssen.

  1. Die Datenerhebung der Anwesenden (Teilnehmer und Zuschauer) muss immer noch wie gewohnt durchgeführt und die Daten vier Wochen aufbewahrt werden. Ein Verantwortlicher hierfür ist jeweils zu benennen. Wer seine Kontaktdaten verweigert, muss das Veranstaltungsgelände verlassen!
  2. Unter Einhaltung der o.a. Hygieneanforderungen dürfen Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmern und 100 Zuschauern durchgeführt werden. Dies ist in der heute vorgestellten, neuen Corona-Sport-VO B.-W. geregelt und ist vor allem im Hinblick auf unsere OG-Zuchtschauen erwähnenswert.

 

Es ist zu erwarten, dass unter diesen Voraussetzungen die örtlichen Behörden (Ordnungsämter) unsere Veranstaltungen genehmigen werden. Ich erachte es als wichtig, dass in der Genehmigung die Möglichkeit der sehr kurzfristigen Unterschreitung der Mindestdistanz von 1,5 m ausdrücklich erwähnt wird. Dann kann und wird es im Nachhinein nie zu Schwierigkeiten für den Antragsteller kommen können.

Hinsichtlich des Gaststättenbetriebes während einer Prüfung gelten die Vorgaben der Corona-VO. Liegt eine lizensierte Gaststätte vor, müssen die bekannten Hygienevorschriften eingehalten werden. Liegt aber bei unseren Vereinsheimen lediglich eine vorübergehende Schankgenehmigung vor bzw. der Verkauf findet „nur an Mitglieder“ statt, so wird die Behörde ihre Vorgaben jeweils im Einzelfall stellen. Der Ausschank wird aber in der Sport-VO grundsätzlich wieder zugelassen.

Es ist aber angebracht, bei den OG-Veranstaltungen und dem vorherigen Einholen der behördlichen Erlaubnis auch den Ausschank anzusprechen. Die aktuellen Erfahrungen aus den bereits eingeholten Erlaubnissen hier in Baden lassen hierbei keinerlei Schwierigkeiten erwarten.

Noch ein Wort zur Verantwortlichkeit der OG-Vorstände bei OG-Veranstaltungen:

Mit der vorliegenden Rechtslage und den damit verbundenen Bedingungen gibt es keine Möglichkeit, die oben beschriebenen behördlichen Erlaubnisse „zentral“ zu beschaffen. Weder der „SV“, sprich die SV-Hauptgeschäftsstelle, noch die Landesgruppen, sprich deren Corona-Beauftragte, können das föderalistische Prinzip und die damit einhergehende sachliche und örtliche Zuständigkeit der regionalen Behörden umgehen. Deshalb müssen die Ortsgruppen, die eine Veranstaltung durchführen möchten, selbstständig diesen Behördengang erledigen und die entsprechende Erlaubnis einholen.

Das hat aber nichts mit „Abdrücken“ der Verantwortung zu tun und soll auch nicht heißen, dass die Mitglieder des LG-Vorstandes und im Besonderen ich selbst als LG-Corona-Beauftragte nicht gerne helfend zur Seite stehen!

Das Schreiben ist mit der LG-Baden abgestimmt.

 

Viel Spaß bei den Veranstaltungen, bleibt alle gesund!

 

Christine Lasser