Liebe Mitglieder der LG Württemberg,

mit dem letzten Schreiben habe ich Sie darüber informiert, dass wir eine Anfrage an den SV gerichtet haben, in welcher Form der Schutzdienst bei einer IGP oder Körung in Baden-Württemberg durchgeführt werden kann, ohne den Mindestabstand von 1,5 Meter zum Schutzdiensthelfer zu unterschreiten. Gestern kam die Rückantwort:

„Im Ergebnis führt die aktuelle gesetzliche Bestimmung des Bundeslandes Baden-Württemberg dazu, dass dann in den Landesgruppen Baden und Württemberg beispielsweise keine IGP-Prüfung durchgeführt werden kann, da der in der Verordnung definierte „direkte körperliche Kontakt“ (= Abstand < 1,50 m) erforderlich und möglich ist.“

Im Anschluss wurden die Ortsgruppen und Landesgruppen darüber informiert, dass nur Schäferhunde zu den zuchtrelevanten Veranstaltungen (Ausdauerprüfungen, Wesensbeurteilungen, Begleithundeprüfungen, IGP und Körungen) zugelassen werden dürfen. Wiederholung von Prüfungen und weiterführende Prüfungen (IGP1 -> IGP2) falls eine Zucht zulassende Prüfung bereits vorhanden ist, dürfen nicht durchgeführt werden.

Was heißt das konkret für uns? Körungen und IGP sind nach dem aktuellen Stand der Corona-Verordnung bei uns nicht möglich. Bei Wesensbeurteilungen handelt es sich um eine Grauzone, da hier unter bestimmten Vorsichtsmaßnahmen der Abstand evtl. nicht unterschritten werden muss. Wir werden diese mit den Behörden vor Ort abklären. Begleithundeprüfungen und Ausdauerprüfungen können unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln durchgeführt werden, allerdings nur mit Deutschen Schäferhunden.

Sollte es Änderungen geben, werden wir sie umgehend informieren.

Das Schreiben ist mit der LG Baden abgestimmt.

Liebe Grüsse und bleiben Sie gesund.

Christine Lasser