Liebe Mitglieder der LG Württemberg,

ab dem 2. Juni dürfen alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten öffnen – egal ob drinnen oder draußen. Da der Gesundheitsschutz weiterhin Vorrang hat, geht es jetzt aber noch nicht ohne Einschränkungen und Hygienemaßnahmen.
Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden, die nicht in einem Haushalt zusammenleben. Ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt.
Während den Trainings- und Übungseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen erfolgen und dabei muss die Trainings- und Übungsfläche so bemessen sein, dass pro Person mindestens 40 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Änderung: 5- > 10 Personen bei ausreichend Platz.
Die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach jeder Benutzung sorgfältig gereinigt oder desinfiziert werden (Apportierhölzer, Agility-Geräte, usw.)
Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt. Falls Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.
Der Betreiber/Vorstand hat für jede Trainings- und Übungsmaßnahme eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist. Das Procedere habe ich in einem vorherigen Schreiben bereits erklärt.

Wesensbeurteilungen, Körungen und IGP1-Prüfungen werden wieder ab dem 06.06.2020 von Seite des SV´s genehmigt. Gemäß der aktuellen Prüfungsordnung kann dort der Mindestabstand bei einzelnen Übungen nicht eingehalten werden. Dieses würde bedeuten, dass wir bei Durchführung vorsätzlich gegen die Corona-Verordnung verstoßen. Bei Verstoß gegen die Corona-Verordnung, können Bußgelder in Höhe von 25 TEUR gegen den Betreiber (Ortsgruppe) verhängt werden. Jeder Teilnehmer, der dagegen verstößt kann mit einem Bußgeld bis zu 5 TEUR bestraft werden. Da uns ein gewisser Vorsatz unterstellt werden kann, haftet in diesem Fall nicht der Verein, sondern alle Beteiligten mit dem Privatvermögen. Wir haben eine Anfrage an den SV-Vorstand und die HG gestellt, wie sie sich die Durchführung vorgestellt haben. Leider haben wir bis jetzt noch keine Rückinfo bekommen.

Abschließend noch eine aktuelle Änderung der „Corona-VO Veranstaltungen B.-W.“, die für unsere Ortsgruppen wichtig ist: Mit dem heutigen Datum dürfen bei Veranstaltungen im Freien bis zu 100 Zuschauer anwesend sein. Allerdings müssen die Hygienevorschriften eingehalten werden und jedem Zuschauer ein Sitzplatz unter Abstandswahrung von 1.5 m zugeteilt werden.
Die Bestimmungen für Gaststätten haben sich seit des letzten Info-Briefes nicht geändert.

Dieses Schreiben ist mit der LG-Baden abgestimmt.
Wie immer stehe ich sehr gerne für Nachfragen zur Verfügung.

Liebe Grüsse und bleiben Sie gesund.

Christine Lasser