Rundschreiben an die Ortsgruppen

Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,

der SV hat wegen der anhaltenden Beschränkungen durch die Corona-Pandemie folgende Änderung der Zuchtordnung verabschiedet:

Ziffer 4.1.1. Zur Zucht zugelassene Hunde

Vor Ableisten eines Deckaktes kann auf Antrag beim Zuchtbuchamt des SV folgende Sondergenehmigung erteilt werden:

Abweichend von Ziffer 4.1.1., Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 der Zuchtordnung muss für Hündinnen, solange aufgrund behördlicher Verbote ein Vorführen des Hundes auf einer Prüfung nicht möglich ist,

 die in Abs. 2 geforderte AD-Prüfung am Decktag nicht vorliegen;

 die in Abs. 3 geforderte SV-Zuchtanlagenprüfung ZAP (gilt für Hunde ab Wurftag 1.7.2017) oder ein Ausbildungskennzeichen gemäß PO, bestanden auf einer vom SV termingeschützten Veranstaltung oder einer Veranstaltung im Ausland unter einem SV-Richter (IGP 1-3, bestanden mit mindestens 80 Punkten in Abt. C,

HGH, RH2 in der Stufe B (IPO-R, -F, -FL, -T, -L oder -W einschließlich erfolgter Ankörung des Hundes) oder ein gleichwertig anerkanntes Ausbildungskennzeichen am Decktag nicht vorliegen.

Die Wurfeintragung ist nur dann möglich, wenn die Nachweise über die Zulassungsvor-aussetzungen (erfolgreich abgelegte AD-Prüfung und erfolgreich abgelegte zucht-relevante Prüfung) dem Zuchtbuchamt innerhalb von neun Monaten (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kennzeichnung der Welpen mit Mikro-Chip) vorliegen.

In diesem Fall kann der Wurf als „Leistungszucht“ eingetragen werden. Wenn die Mutterhündin zusätzlich angekört wird, kann auch die Kör- und Leistungszucht aner-kannt werden.

Werden die oben geforderten Nachweise nicht oder nicht innerhalb der geforderten Frist erbracht, so wird für die Welpen vom Zuchtbuchamt ein Abstammungsnachweis, in Form einer Ahnentafel ohne Prädikat (weiß) ausgestellt (analog zu den Erläuterungen und Durchführungsbestimmungen zur Zuchtordnung, 2.2. Ahnentafeln, Ahnentafel ohne Prädikat (weiß)).

Abweichend von Ziffer 4.1.1., Satz 1, Absatz 4 der Zuchtordnung wird, solange aufgrund behördlicher Verbote ein Vorführen des Hundes auf einer Zuchtschau nicht möglich ist, eine vorläufige Zuchtbewertung von mindestens „gut“ bei einer Einzelabnahme durch einen Zuchtrichter des SV vergeben. Das Mindestalter des Hundes für die Einzelabnahme beträgt 17 Monate. Für Hunde ab 24 Monate (Gebrauchshundeklasse) kann auf die Forderung des Ausbildungskennzeichens verzichtet werden, eine V-Bewertung ist jedoch ohne Nachweis des Ausbildungskennzeichens nicht möglich. Die Einzelabnahme muss beim Zuchtbuchamt mittels Formulars beantragt und von diesem genehmigt werden. Diese vorläufige Zuchtbewertung ist auf 6 Monate begrenzt und kann, sofern weiterhin ein Verbot für die Durchführung von Zuchtschauen besteht, auf Antrag an das Zuchtbuchamt verlängert werden. Nach Ablauf der Frist muss für den weiteren Zuchteinsatz eine Mindestzuchtbewertung „gut“ auf einer Zuchtschau des SV nachgewiesen werden.

Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.

Bleibt gesund, Euer

Christian Lang

LG-Zuchtwart in kommissarischer Funktion

Rundschreiben für alle Ortsgruppen der LG 13