Vom 4. bis 6. Juni haben die rund 80 Delegierten der Landesgruppen und der SV-Vorstand bei der visuellen Bundesversammlung über die Belange des Vereins diskutiert und abgestimmt. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Eine weitreichende Entscheidung wurde in Sachen erweiterter Zuchteinstieg getroffen: In einem Stufenmodell soll es zukünftig verschiedene Möglichkeiten zum Zuchteinstieg geben. Als Grund der Schaffung weiterer Handlungsoptionen im Zuchtbereich nennen Vorstand und Arbeitsgruppe unter anderem die rückläufigen Zahlen von Mitgliedern und von Eintragungen in das Zuchtbuch sowie auch die veränderten Erwartungen der Zivilgesellschaft. Um diesen Entwicklungen entgegenzuwirken, soll der vereinfachte Zuchteinstieg ermöglicht werden: Das soll dadurch geschehen, dass es für Hündinnen für den ersten Wurf und für Rüden für einen ersten erfolgreichen Deckakt nicht mehr, wie bisher üblich der IGP, SV-ZAP, HGH, RH2 oder vergleichbare AKZ bedarf, sondern dass Mindestanforderungen der Gesundheit, eine Wesensbeurteilung, eine BH/VT und AD ausreichend wären. Erst für den zweiten Deckakt müssten dann eine vollständige Zahl an Zulassungsprüfungen vorgelegt werden. Dazu zählen in der neuen Fassung der Zuchtordnung SV-ZAP, IGP 1-3, HGH, RH2, SGP2, IFH2, A2, O2. Mehrheitlich hat die Versammlung dem Antrag des SV-Vorstandes zugestimmt.
  • Außerdem hat sich die Bundesversammlung mehrheitlich für eine Fortsetzung des Zuchtplans zur Reduzierung der Größe Demnach dürfen Hunde nur in Paarungen eingesetzt werden, wenn die daraus resultierende Größenerwartung der Welpen einen bestimmten Grenzwert nicht überschreitet. 2016 wurde als Grenzwert (der durch den durchschnittlichen Zuchtwert beider Paarungspartner ausgedrückt wird) 110 festgesetzt. Jetzt wurde der Wert weiter verringert, sodass die obere Grenze nun bei 106 liegt.
  • Dem Antrag, Hunden mit dem Ausbildungskennzeichen SV-ZAP (als gleichwertiges Ausbildungskennzeichen zur bestehenden IGP), zu ermöglichen, in die V-Ausleseklasse aufgenommen zu werden, wurde von der Versammlung mehrheitlich abgelehnt.
  • Eine neue Ziffer soll zudem in die Präambel zur Internationalen Gebrauchshunde Prüfungsordnung der FCI eingefügt werden. Demnach hat der „Leistungsrichter bei Prüfungen das Recht und die Möglichkeit, bei einzelnen Hunden einen Abstrich der Maulschleimhaut zu verlangen, um mittels DNA-Abgleich zu verifizieren, dass es sich um den Hund handelt, der vorgeführt wird.“
  • Auch in der Prüfungsordnung zur Wesensbeurteilung und Zuchtanlagenprüfung wird es Änderungen geben: Übung 2 und Übung 3 der Wesensbeurteilung, die eine Überprüfung des Zahnstatus und das Messen auf einer Plattform vorsehen, werden weiterhin durchgeführt, die Werte allerdings nicht mehr erfasst.
  • Für die Zuchtanlagenprüfung ändern sich die Voraussetzungen. So braucht es keine Ausdauerprüfung für den Start. Da die Zuchtordnung vor dem Zuchteinsatz eine bestandene AD vorsieht, kann diese in den Durchführungsbestimmungen zur ZAP entfallen. Zudem soll die fünfmonatige Sperrfrist zwischen Wesensbeurteilung und Ablegen der ZAP aufgehoben werden.
  • Mit Änderungen im Richterwesen will der Verein dem zunehmenden Richtermangel entgegentreten: Der Richterbewerber darf nun das Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Bisher durfte er das 50. Lebensjahr nicht überschreiten. Das Eintrittsalter von 25 (Agility/Obedience) bzw. 30 Jahren bleibt bestehen und auch die Regel, dass das Richteramt im Ablauf des Kalenderjahres erlischt, in dem der Amtsinhaber sein 70. Lebensjahr vollendet, bleibt bestehen.
  • Erfahrene Zuchtrichter können nach drei Jahren und endgültiger Berufung zum Zuchtrichter mit der Ausbildung zum Körmeister Bisher setzte die Berufung eine Tätigkeit als Zuchtrichter von fünf Jahren voraus. Mit der Reduzierung kann vielerorts einem Mangel an Körmeistern begegnet werden.
  • Auch im HGH-Wesen gibt es Veränderungen: Zugelassen zu Landes- und Bundesleistungshüten sind Deutsche Schäferhunde, die im Zuchtbuch oder Anhangregister des SV eingetragen sind. Neu in der Hüteordnung: Bei Einzel- und Ortsgruppenhüten sind auch Hunde, egal welcher Herkunft und Rasse Zudem wird die Hüteordnung dahingehend geändert, dass der HF vor Beginn der Prüfung nicht mehr anmelden muss, welcher Griff der HGH zeigen soll. Die Änderung fußt auf tierschutzrechtlichen Gründen.
  • Der Richterpool im Bereich der Rettungshunde ist nicht ausreichend. Daher sollen weiterhin auch interessierte Leistungsrichter für die Abnahme des AKZ RH2 zugelassen werden. Dem Antrag wurde mehrheitlich zugestimmt.